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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,63247
LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15 B ER (https://dejure.org/2015,63247)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.12.2015 - L 8 SO 281/15 B ER (https://dejure.org/2015,63247)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER (https://dejure.org/2015,63247)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Der Leistungsausschluss muss aber erst Recht für diejenigen gelten, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen (vgl. BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -), denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nicht zu vereinbaren, wenn Antragsteller, die z.B. eine Arbeitsuche gar nicht erst beginnen, ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgeben, oder deren Arbeitsuche sich als gescheitert herausstellt, von dem Leistungsausschluss nicht umfasst wären und zum Leistungsbezug nach dem SGB II berechtigt sein sollen (vgl. ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B - juris Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung).

    Dieser Leistungsausschluss umfasst jedoch, wie das SG bereits in dem Verfahren S 15 SO 170/15 ER zutreffend ausgeführt hat, lediglich den (Rechts-)Anspruch auf Sozialhilfe und nicht eine nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mögliche Leistungsgewährung im Ermessenswege (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).

    Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten wird das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 63), jedoch dergestalt auf Null reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).

  • SG Bremen, 06.07.2015 - S 15 SO 170/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Am 1. Juni 2015 stellte der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, worauf das SG mit Beschluss vom 6. Juli 2015 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 399, 00 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 4. März 2015, 1ängstens jedoch bis zum 31. August 2015 zu gewähren (S 15 SO 170/15 ER).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Verwaltungs- und Ausländerakten der Antragsgegnerin und die beigezogenen Gerichtsakten S 15 SO 170/15 ER und S 15 SO 211/15 Bezug genommen.

    Dieser Leistungsausschluss umfasst jedoch, wie das SG bereits in dem Verfahren S 15 SO 170/15 ER zutreffend ausgeführt hat, lediglich den (Rechts-)Anspruch auf Sozialhilfe und nicht eine nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mögliche Leistungsgewährung im Ermessenswege (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten wird das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 63), jedoch dergestalt auf Null reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2015 - L 19 AS 116/15

    Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Dieser Leistungsausschluss umfasst jedoch, wie das SG bereits in dem Verfahren S 15 SO 170/15 ER zutreffend ausgeführt hat, lediglich den (Rechts-)Anspruch auf Sozialhilfe und nicht eine nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mögliche Leistungsgewährung im Ermessenswege (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.; Coseriu in: juris LPK-SGB XII, § 23 Rn. 75 ff; BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).
  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Dieser Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 - juris) und "Alimanovic" (Urteil vom 15. September 2015 - C-67/14 - juris) europarechtskonform.
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Dieser Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 - juris) und "Alimanovic" (Urteil vom 15. September 2015 - C-67/14 - juris) europarechtskonform.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Für die Auslegung des Begriffs "dem Grunde nach leistungsberechtigt" und damit für die Systemabgrenzung zwischen dem SGB XII und dem SGB II ist jedoch nicht allein das Kriterium der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II maßgeblich sondern ein grundsätzlich möglicher Anspruch nach dem SGB II. Die konkrete Auslegung der Norm orientiert sich deshalb danach, ob der Hilfesuchende in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II einbezogen ist, weil er die Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7 ff. SGB II erfüllt und auch sonst kein Leistungsausschluss nach dem SGB II vorliegt (vgl. ausführlich: Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn. 13ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Der Leistungsausschluss muss aber erst Recht für diejenigen gelten, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen (vgl. BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -), denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nicht zu vereinbaren, wenn Antragsteller, die z.B. eine Arbeitsuche gar nicht erst beginnen, ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgeben, oder deren Arbeitsuche sich als gescheitert herausstellt, von dem Leistungsausschluss nicht umfasst wären und zum Leistungsbezug nach dem SGB II berechtigt sein sollen (vgl. ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B - juris Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2015 - L 19 AS 1260/15

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Damit stehe dem Antragsteller nach dem FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu und er sei anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, die sich aber wegen der fehlenden Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU formell rechtmäßig in Deutschland aufhalten, nicht anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2015 L 19 AS 1260/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2015 - L 8 SO 54/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
    Am 2. September 2015 hat der Antragsteller beim SG unter Hinweis auf einen Senatsbeschluss vom 14. April 2015 (L 8 SO 54/15 B ER) für die Zeit ab September 2015 einen weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2016 - L 15 AS 185/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen an EU-Ausländer; Leistungsausschluss;

    Der weitergehenden Auffassung des BSG in dessen Urteil vom 3. Dezember 2015 (Az. B 4 AS 44/15 R, Rn. 36 ff bei juris, dem folgend der 14. Senat des BSG, Terminbericht Nr. 61/15 - betreffend das am 16. Dezember 2015 entschiedene Verfahren zum Az. B 14 AS 15/14 R - LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. Januar 2016, Az. L 28 AS 3053/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015, Az. L 8 SO 281/15 B ER; a.A. SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. S 149 AS 7191/13, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11. Februar 2016, Az. L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22. Februar 2016, Az. L 9 AS 1335/15 B ER), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2018 - L 15 AS 258/16
    Der weitergehenden Auffassung des BSG (Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R - und vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER - a. A. SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 - ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - und vom 30. Januar 2018, a.a.O.; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. April 2017 - L 10 AS 194/14 -, [Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 18/17 R]; alle: juris), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2020 - L 15 AS 180/17
    Der weitergehenden Auffassung des BSG (Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R -, vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R - und zuletzt vom 12. September 2018 - B 14 AS 18/17 R - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER - a. A. SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 - ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - und vom 30. Januar 2018, a.a.O; alle: juris), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer angenommenen Verfestigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet und einer hiermit einhergehenden Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nach wie vor (vgl. bereits Urteil vom 14. Juni 2018 - L 15 AS 258/16 - juris) nicht anzuschließen.
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